Während bei gewöhnlichen Lärmbelästigungen häufig Mietminderungen geltend gemacht werden können, sieht die Rechtslage bei Fluglärm etwas anders aus. Hier wird im Mietrecht davon ausgegangen, dass dem Mieter die zu erwartende Lärmbelästigung bei Abschluss des Mietvertrags bewusst war. Daher kann die Miete aufgrund von Fluglärm nicht gemindert werden.
Der Vermieter ist in diesem Fall auch nicht verpflichtet, den Mieter explizit auf die Lärmbelästigung hinzuweisen, da diese bei der Besichtigung in der Regel wahrnehmbar ist.
Eine Mietminderung wegen Fluglärms ist daher nur möglich, wenn der Flughafen erst nach Einzug des Mieters gebaut wird und der Vermieter von den Plänen zwar Kenntnis hatte, diese dem Mieter aber verschwiegen hat.
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